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Das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und uns regelt sich zunächst nach dem
BGB, § 651 a-k. Die nachfolgenden Reisebedingungen füllen diese gesetzlichen
Bestimmungen aus und ergänzen sie. Mit Ihrer Reiseanmeldung erkennen Sie für
sich und die von Ihnen mitangemeldeten Personen die Reisebedingungen an, als
deren Vertreter Sie auch in der Folgezeit uns gegenüber auftreten.
1. Anmeldung/Zahlung/Kundengeldabsicherung
Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie uns den Abschluß eines Reisevertrages an.
Phoenix Reisen versendet eine schriftliche Reisebestätigung. Der Umfang der
vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Keine Agentur/kein Reisebüro ist
berechtigt, über die Bestätigung bzw. die Reiseausschreibung hinaus
abweichende Leistungszusagen im Namen von Phoenix Reisen zu machen. Bitte
lassen Sie sich die schriftliche Bestätigung in Ihrem Reisebüro aushändigen,
falls diese Ihnen nicht zugesandt worden ist. Mit unserer Bestätigung wird
der Vertrag auch für uns verbindlich, wobei uns die Berichtigung von
Irrtümern aufgrund von offensichtlichen Druck- oder Rechenfehlern bis zum
Reiseantritt vorbehalten bleibt. Die von Ihnen im Voraus geleisteten
Zahlungen sowie notwendige Aufwendungen, die Ihnen infolge
Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses von Phoenix Reisen entstehen, haben wir
bei der Zurich Versicherung Aktiengesellschaft abgesichert. Mit unserer
(auch telefonischen) Bestätigung wird bei Seereisen, Flußreisen (Prospekte
See, Fluß) eine Anzahlung in Höhe von 10%, bei Flugreisen/Nur-Hotel-Buchungen
(Prospekte Orient, Strand) eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises
(mindestens ? 25,- pro Person) fällig, ebenso die Prämie für die
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Der Restbetrag ist 20 Tage vor
Reiseantritt fällig. Bitte leisten Sie alle Zahlungen mit Angabe der
Buchungs-/ Rechnungsnummer nur an: Phoenix Reisen GmbH Bonn, z.B. Kto.-Nr.
7070, Sparkasse KölnBonn, BLZ 370 501 98. Weitere Bankverbindungen finden
Sie auf jeder Bestätigung/Rechnung von Phoenix Reisen.
2. Rücktritt/Umbuchung
Für den Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Umbuchung ist der Eingang Ihrer
Erklärung bei Phoenix Reisen GmbH, Bonn maßgebend. Umbuchungen des
Reisetermins sind nur nach vorherigem Rücktritt mit nachfolgender
Neuanmeldung möglich. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
Phoenix Reisen. Bis zum Reiseantritt sind Sie berechtigt, eine Ersatzperson
zu stellen, die an Ihrer Stelle an der Reise teilnimmt, sofern diese
Ersatzperson den besonderen Erfordernissen der Reise entspricht und
gesetzliche Vorschriften bzw. behördliche Anordnungen dem nicht
entgegenstehen. Die uns entstehenden Mehrkosten berechnen wir Ihnen weiter.
Sie betragen mindestens ? 25,- pro Person. Bei einer Namensänderung tritt
der neue Teilnehmer in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages ein.
3. Rücktrittskosten
Rücktrittskosten entstehen auch dann, wenn Sie kein Verschulden trifft. Es
bleibt Ihnen unbenommen den Nachweis zu erbringen, daß im Zusammenhang mit
dem Rücktritt geringere Kosten entstanden sind. Wir empfehlen dringend den
Abschluß einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Die Rücktrittskosten
betragen je nach Reiseart bei:
Flugreisen/Nur-Hotel-/Mietwagen-Buchung
(Prospekte Orient, Strand): Bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 % des
Reisepreises, mindestens ? 25,- pro Person; vom 29. bis 21. Tag vor
Reiseantritt
30 %; vom 20. bis 11. Tag vor Reiseantritt 50 %; vom 10. bis 2. Tag vor
Reiseantritt 60 %; 1. Tag sowie Nichtanreise 75 % des Reisepreises.
Seereisen, Flußreisen (Prospekte See, Fluß): Bis 90 Tage vor Reisebeginn 4%
des Reisepreises, mindestens ? 25,- pro Person, bis 50 Tage vor Reisebeginn
10%, bis 30 Tage 20%, bis 22 Tage 30%, bis 15 Tage 50%, bis 1 Tag vor
Reisebeginn 75%, am Abreisetag 80% des Reisepreises.
4. Rücktritt durch den
Veranstalter/Kündigung
Phoenix Reisen kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder
nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen – ohne Einhaltung einer
Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung
nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält, – bis vier Wochen vor
Reiseantritt, wenn die Pflicht, die Reise durchzuführen für Phoenix Reisen
nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Überschreitung der
wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise, bedeuten würde, es sei
denn, daß Phoenix Reisen die dazuführenden Umstände zu vertreten hat. Wird
die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Reisende den
eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Wird die Durchführung der Reise
infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer Höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind wir und auch Sie
berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen.
5. Leistungen/Sonderwünsche
Für Umfang und Art der Leistungen gelten ausschließlich die Beschreibungen,
Abbildungen und Preisangaben in dem Prospekt von Phoenix Reisen, der für den
Reisezeitraum gültig ist. Gelegentlich sind in unseren Pauschalpreisen
Leistungen, die bei anderen Reiseveranstaltungen im Preis eingeschlossen
sein können, nicht eingeschlossen. Prospekte anderer Reiseveranstalter,
Hotelprospekte etc. begründen deshalb keinen Leistungsanspruch gegen uns.
Sonderwünsche, Sonderbedingungen etc. sind für Phoenix Reisen nur dann
verbindlich, wenn diese von Phoenix Reisen ausdrücklich bestätigt werden.
Agenturen bzw. Reisebüros sind nicht berechtigt, im Namen von Phoenix Reisen
weitergehende Leistungszusagen zu machen.
6. Leistungs- und
Preisänderungen
Kann die Reise infolge eines Umstandes, der nach Vertragsabschluß
eingetreten und von Phoenix Reisen nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt worden ist, nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, so ist
Phoenix Reisen berechtigt, Reiseleistungen zu ändern, sofern die Abweichung
zur ursprünglich gebuchten Leistung objektiv nicht erheblich, für den
Reisenden zumutbar ist und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigt. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag
vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der
Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
entsprechend wie folgt zu ändern. 1. Erhöhen sich die bei Abschluß des
Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die
Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe
der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz
bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den
Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom
Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den
Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 2. Werden
die bei Abschluß des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3.
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluß des Reisevertrages kann
der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch
für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4. Eine Erhöhung ist nur zulässig,
sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4
Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluß
noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluß für den Reiseveranstalter
nicht vorhersehbar waren. 5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des
Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu
informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam.
Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der
Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber
geltend zu machen. Die veröffentlichten Flugzeiten entsprechen der Planung
bei Drucklegung. Flugzeiten können sich – gelegentlich auch kurzfristig nach
Zusendung der Reiseunterlagen – ändern. Wir sind grundsätzlich bemüht, einen
möglichst langen Aufenthalt am Zielort zu gewährleisten. Ein
Rückerstattungsanspruch entsteht aber nicht, wenn Hinflüge am
Nachmittag/Abend und Rückflüge bereits am Morgen/Vormittag stattfinden. Die
Angabe der Reisedauer im Prospekt nach Tagen oder Wochen bedeutet nicht
jeweils 24 Stunden bzw. 7 mal 24 Stunden usw.; Abrechnungsgrundlage ist
immer die Anzahl der Übernachtungen.
7. Haftung
Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist
auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt a) soweit ein Schaden
des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit wir für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind. Für alle
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus
unerlaubter Handlung wegen Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen
Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
empfohlen. Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Sportveranstaltungen, Ausflüge, DB-Fahrkarten, Theaterbesuche, Ausstellungen
usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung
gekennzeichnet werden. Soweit wir vertraglicher oder ausführender Beförderer
im Hinblick auf die Schiffspassage sind oder als solcher nach gesetzlichen
Vorschriften angesehen werden, haften wir bei Schadensersatzansprüchen wegen
Personen- oder Gepäckschäden nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften
(2. Seerechtsänderungsgesetz, insbesondere Anlage zu § 664 HGB). Im
Schadensfalle trägt der Reisende einen Selbstbehalt von ? 30,- bei Verlust
oder Beschädigung von Gepäck bzw. ? 306,- bei Beschädigung eines Kfz. Soweit
wir im Flugbeförderungsbereich vertraglicher Luftfrachtführer sind oder als
solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen werden, haften wir nach den
besonderen gesetzlichen oder in internationalen Abkommen geregelten
Vorschriften (z.B. Luftverkehrsgesetz, Warschauer Abkommen mit Haager
Protokoll, Abkommen von Guadalajara und Montrealer Abkommen).
8. Ausschluß von Ansprüchen
und Verjährung
Alle im Zusammenhang mit der Reise in Betracht kommenden Ansprüche, mit
Ausnahme von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, müssen Sie
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der
Reise gegenüber Phoenix Reisen geltend machen. Später eingehende Ansprüche
können nur berücksichtigt werden, wenn der Reisende ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert war. Ihre vertraglichen Ansprüche verjähren
in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag an dem die Reise dem
Vertrag nach enden sollte. Haben Sie solche Ansprüche geltend gemacht, ist
die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Phoenix Reisen die Ansprüche
schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in
drei Jahren. Ihr Reisebüro tritt nur als Vermittler beim Abschluß des
Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Kunden
entgegenzunehmen.
9.
Mitwirkungspflicht/Kündigung durch den Reisenden/Gepäckschäden
Sie sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um zu einer Behebung der
Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten.
Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich bei dem zuständigen Reiseleiter
zu rügen. Vor einer eventuellen Kündigung des Vertrages sind Sie
verpflichtet, der Phoenix-Reiseleitung vor Ort eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen. Schäden am Reisegepäck sind sofort nach
Feststellung dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das gleiche gilt für
den Verlust von Reisegepäck. Gleichzeitig ist vom Beförderungsunternehmen
eine schriftliche Bestätigung über die Beschädigung bzw. den Verlust zu
fordern. Bitte bedenken Sie, daß Leistungsträger und/oder Reiseleitung am
Ort gelegentlich ein eigenes Interesse daran haben, uns nicht über
eventuelle Leistungsstörungen zu informieren. Der Vortrag einer Mängelrüge
im Hotel bzw. bei der Ortsreiseleitung ersetzt deshalb ausdrücklich nicht
die fristgerechte Mängelrüge bei Phoenix Reisen.
10. Sonstiges
Das zugelassene Frei- und Handgepäck pro Erwachsenem richtet sich nach den
Bestimmungen der Fluggesellschaften bzw. den behördlichen Vorschriften und
beträgt in der Regel 20 kg pro Person (Kleinkinder: kein Freigepäck). Bitte
beachten Sie den Hinweis auf dem Flugticket. Die Einteilung der Zimmer
obliegt dem Hotelier. Mehrbettzimmer können nur von Zusammenreisenden
gebucht werden. Dreibettzimmer sind in der Regel Doppelzimmer mit
Zustellbett.
11. Paß-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
Phoenix Reisen steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates in dem die
Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt
zu unterrichten. Sie sind für die Einhaltung aller für die Durchführung der
Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus
der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten,
ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation
von Phoenix Reisen bedingt sind.
12. Gerichtsstand
Vereinbart ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach deutschem
Recht. Gerichtsstand für Klagen gegen Phoenix Reisen ist Bonn. Veranstalter:
Phoenix Reisen GmbH, Pfälzer Str. 14, 53111 Bonn
Stand: Juni 2009
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