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Diese Allgemeinen Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen deutschen
Regelungen (§§ 651a-m BGB; §§ 4-11 BGB-InfoVO und regeln die Rechtsbeziehungen
zwischen Ihnen als Kunde und uns als Reiseveranstalter. Wir bitten Sie daher
freundlich, sich Zeit zu nehmen und die nachfolgenden Reisevertragsbedingungen
sorgfältig zu studieren.
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde Desert Team den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form (Email)
vorgenommen werden. Sie können auch das schriftliche Anmeldeformular verwenden,
welches sich im Katalog befindet oder dem Kunden per Post zugestellt wurde. Die
Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit
aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für
seine eigene Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Desert Team, die keiner besonderen Form
bedarf, zustande. Wir informieren Sie über den Vertragsabschluss mit der
schriftlichen Buchungsbestätigung und übersenden den Reisepreissicherungsschein.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein
neues Angebot von unserer Seite vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen
gebunden sind. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes
zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist das neue Angebot durch
ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B. Zahlung der Anzahlung oder
Restzahlung) annimmt.
2. Anzahlung
Nach Erhalt der Reisebestätigung und des Reisepreissicherungsscheines sind 20%
der Gesamtreisekosten fällig und damit anzuzahlen. Die Anzahlung wird
selbstverständlich auf den Gesamtreisepreis angerechnet.
3. Restzahlung
Die Restzahlung ist drei Wochen vor Reisebeginn fällig und zu leisten, wenn
feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und nicht mehr aus dem in Ziffer 8
genannten Grund abgesagt werden kann und muss unaufgefordert bei Desert Team
eingegangen sein. Der Kunde wird gebeten, bei Zahlungen immer die persönliche
Kunden- und Buchungsnummer anzugeben.
Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach seiner Wahl vom Reiseveranstalter
oder bei seiner Buchungsstelle ausgehändigt.
4. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
im Reiseprospekt sowie aus den darauf Bezug nehmenden Angaben in der
individuellen, dem Kunden zugesandten Reisebestätigung. Bitte überprüfen Sie
diese unverzüglich nach Erhalt darauf hin, ob alle von Ihnen gewünschten
Leistungen (z.B. spezielle Besichtigungen, Besuche von Instituten oder sozialen
Einrichtungen) aufgeführt sind und teilen Sie uns ggf. Änderungswünsche mit.
5. Leistungs- und Preisänderungen
Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen,
die von Desert Team nicht wider Treu und Glauben herbei- geführt werden, sind
nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der von Ihnen gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über derartige
Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich zu informieren.
Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der
auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen und bei Abschluss nicht
vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die
die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich
deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn
zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbaren
Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der
Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor
dem vereinbarten Reisetermin sind unwirksam.
Im Falle der erheblichen Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung oder einer
Preiserhöhung um mehr als 5% kann der Kunde kostenfrei vom Reisevertrag
zurücktreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn Desert Team in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat
diese Rechte unverzüglich nach Zugang unserer Erklärung über die Änderung der
wesentlichen Reiseleistung bzw. Preiserhöhung uns gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich
ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Desert Team. Dem Kunden wird aus
Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung der
Entschädigung sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile,
die er durch eine mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben
kann, zu berücksichtigen. Desert Team kann diesen Anspruch nach seiner Wahl
konkret oder pauschalisiert berechnen. Eine pauschalierte Entschädigung kann
Desert Team wie folgt verlangen:
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt: SFr. 60.- / EUR 40.- pro Person
ab 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt:10% des Reisepreises
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 30% des Reisepreises
ab 21. bis 14. Tag vor Reiseantritt: 40% des Reisepreises
ab 13. bis 7. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises
ab 6. Tag vor Reiseantritt: 70% des Reisepreises
bei Nichtantritt der Reise: 90% des Reisepreises
Es steht dem Kunden stets frei, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht
in der von Desert Team berechneten Höhe entstanden ist.
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter an
der Reise teilnimmt. Desert Team kann der Teilnahme des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, oder seiner
Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Der in den Vertrag als Ersatzperson eintretende Dritte und der ursprüngliche
Reisende haften gegenüber Desert Team für sämtliche durch den Eintritt der
Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die Desert Team ordnungsgemäß
angeboten hat, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen,
nicht von Desert Team zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein
Anspruch des Kunden auf (anteilige) Rückerstattung des Reisepreises für diese
nicht in Anspruch genommenen Leistungen. Desert Team wird sich indes bei den
Leistungsträgern ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht um Erstattung der
ersparten Aufwendungen bemühen und bezahlt diese an den Kunden zurück, sobald
und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an Desert Team
zurückerstattet worden sind.
8. Rücktritt und Kündigung durch Desert Team
Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann Desert Team nur dann vom
Vertrag zurücktreten, wenn er die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert
sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Erklärung dem Reisenden
vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss,
dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird,
und er zusätzlich in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben
hingewiesen hat. Desert Team wird dem Kunden unverzüglich nach Eintritt der
Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit bis spätestens drei Wochen vor
Reisebeginn über eine etwaige Nichtdurchführung unterrichten und ihm die
Rücktrittserklärung bis zu diesem Zeitpunkt zugehen lassen. Der Reisepreis wird
umgehend erstattet.
Stört der Kunde trotz einer entsprechenden Abmahnung durch Desert Team
nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum
Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark
vertragswidrig, so kann Desert Team ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag
kündigen. Dabei behält Desert Team den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich
ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche
Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt einschließlich der von Leistungsträgern gut
gebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der
Störer selbst.
9.Kündigung des Vertrages wegen höherer Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl Desert Team
als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem
Gesetz (§ 651j BGB). Daher können wir für erbrachte oder noch zu erbringende
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Wir sind verpflichtet,
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfasst, Sie zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind nach dem Gesetz je zur Hälfte von uns und Ihnen zu tragen.
Im Übrigen fallen die Mehrkosten Ihnen zur Last.
10. Versicherung
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, einer
Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie
einer Reisekrankenversicherung. Angebote für Reiseversicherungen können Sie über
uns erhalten.
11. Gewährleistung; Kündigung der Reise durch den Kunden
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe
verlangen, wobei der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigern kann, wenn sie
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann in der
Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung
erbringt.
Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des
Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz ver- langen, es sei
denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den Desert Team nicht zu vertreten
hat.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet
Desert Team innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder ist ihm die
Reise aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund infolge eines
solchen Mangels nicht zuzumuten, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. In seinem eigenen Interesse und aus
Beweisgründen wird empfohlen, durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Der
Kunde hat vor der Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Einer
Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, durch Desert Team
verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des
Gastes gerechtfertigt ist.
12. Beschränkungen der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt soweit ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die
Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer
Übereinkommen wegen des Verlustes von Reisegepäck gegeben sind. Desert Team
haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen,
Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese
Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich
und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so
eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht
Bestandteil der Reiseleistungen von Desert Team sind. Desert Team haftet jedoch
für Leistungen, welche Beförderungen des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort
der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während
der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn
und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung einer Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflicht von Desert Team ursächlich geworden ist.
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche
Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann
oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich Desert
Team gegenüber dem Kunden hierauf berufen.
13. Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen oder begleitenden Reise- leitung zur Kenntnis zu
geben und sie um Abhilfe zu ersuchen. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht
vorhanden oder nicht zu erreichen, sind etwaige Reisemängel dem
Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Kunde
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht
ein.
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise
gegenüber Desert Team geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist gehindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt.
Die Frist gilt nicht für die Schadensanzeige und die Anmeldung von
Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im
Zusammenhang mit Flügen. Diese sind unverzüglich nach Entdeckung des Schadens,
jedenfalls bei Gepäckverlust oder Beschädigung binnen 7 Tagen nach der Annahme
und bei Gepäckverspätung binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Empfänger
zur Verfügung gestellt worden ist, zu melden.
Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651 f BGB verjähren in
einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag
nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und Desert Team Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Desert Team die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende
der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen
Verjährungsfrist.
15. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Desert Team ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Gast über die
Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu
informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch
nicht fest, so muss der Reiseveranstalter diejenige Fluggesellschaft nennen, die
die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird und sicherstellen, dass der
Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht.
Gleiches gilt, wenn die Fluggesellschaft wechselt. Die Black List der EU
(Schwarze Liste) ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu und auf der
Internetseite von Desert Team sowie in den Geschäftsräumen von Desert Team
einsehbar.
16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Dessert Team informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten
wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
(z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und
den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft.
Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der
Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt.
Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.
Der Kunde muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein
Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der
Kunde den Reiseveranstalter beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein
Visa zu beantragen, so haftet der Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige
Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern
nur, sofern er selbst die Verzögerung verschuldet hat.
Kunden, die nicht Schweizer oder deutsche Bürger sind, müssen bei Anmeldung zur
Reise dem Reiseveranstalter ihre Nationalität mitteilen. Kunden, die ihre
Staatsangehörigkeit gewechselt haben oder staatenlos sind, müssen dies mit der
Reisebuchung ebenfalls mitteilen, damit eventuelle konsularische Bestimmungen
geprüft werden können.
17. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge.
18. Sonstiges
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen uns und den Kunden
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen gegen Desert
Team im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht
deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere
hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
Der Kunde kann den Reiseveranstalter an seinem Sitz oder dem Sitz der Vertretung
in Deutschland verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist
der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes oder
Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Stand Juni 2008
Reiseveranstalter:
Desert Team Wüstenreisen
Eine Reisemarke der Team Reisen AG
Inhaber: Christian Burkhardt
Hauptsitz
Jubiläumsstr. 91 - CH-3005 Bern
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